Unsere Kanzlei ist seit Gründung 2001 in Heilbronn für eine stetig wachsende Anzahl von Mandanten tätig und bietet Ihnen ein umfassendes Beratungskonzept, das maßgeschneidert auf Ihre Belange und Anforderungen abgestimmt wird. Die Philosophie unserer Kanzlei zielt darauf ab, für Sie nach intensiver Analyse nachhaltige Lösungen für den Erfolg ihres Unternehmens in einem sich zunehmend rascher entwickelnden Marktumfeld zu finden. Dabei wenden wir uns insbesondere an mittelständische Firmen, welche das Rückgrat unserer Volkswirtschaft bilden.
Als Steuerpflichtiger befinden Sie sich in Deutschland in einem wahren Steuerdschungel gebildet aus einer Vielzahl kaum verständlicher Gesetze, verwaltungsinternen Richtlinien der Behörden und widerstreitenden Urteilen der Finanzrechtssprechung. Es entspricht der Philosophie unserer Kanzlei, Ihnen mit klaren Strukturen und nachvollziehbaren Maßnahmen Sicherheit im Steueralltag und bestmögliche Steuerberatung zu geben.
Großen Wert legen wir auf die fortlaufend aktualisierte Steuerplanung. Nicht nur im Falle sich abzeichnender Krisen halten wir eine Liquiditätsplanung für unentbehrlich, um finanzielle Engpässe frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.
Das neue Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) bietet Ihnen im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) bessere Chancen als bisher, Ihr Unternehmen vor der völligen Zerschlagung zu bewahren. Es entspricht der Philosophie unserer Kanzlei, bei Untenehmenskrisen frühzeitig zu handeln, um im Rahmen einer Sanierung den drastischen Schritt eines Insolvenzantrages zu vermeiden.
Damit die in aller Regel beteiligten Banken einer Sanierungsmaßnahme zustimmen (können), ist hierzu eine entsprechende Form des Gutachtens erforderlich, weswegen auch meine Kanzlei den Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer „IdW ES 6 n.F (neue Fassung)“ verwendet.
Dazu erforderlich ist ein klar strukturiertes Sanierungskonzept, das allen Beteiligten, insbesondere Banken, Lieferanten und Gesellschaftern aufzeigt, welche Folgen ein ‚Weiter so‘ hat. Ist ein Unternehmen sanierungsfähig (sogenannte positive Fortführungsprognose), so gilt es, die vorhandenen Potentiale aufzuzeigen und die erforderlichen Maßnahmen in einem Gutachten darzustellen. Die voraussichtlichen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen müssen überdies in einer integrierten Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung quantifiziert werden.
Das vereinfachte Verfahren gibt überschuldeten Verbrauchern die Chance, auch bei völliger Vermögenslosigkeit durch die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren schuldenfrei zu werden. Eine der positiven Folgen der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zuletzt eine große psychische Erleichtung - nicht weiterhin ständig ‚gelbe Post‘, keine Vollstreckungsbescheide mehr, der Gerichtsvollzieher ist nicht weiterhin ihr ungeliebter ständiger Besucher. Es entspricht der Philosophie meiner Kanzlei, Ihnen als Schuldner die Angst vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens im Rahmen eines Eigenantrags zu nehmen. Meine Mitarbeiter und ich sind vielmehr bestrebt, Ihnen die Chancen eines Insolvenzverfahrens aufzuzeigen, ohne die Gefahren und den mit dem Verfahren verbundenen Aufwand herunterzuspielen.
Auch nach Einleitung des Insolvenzverfahrens muss dies nicht das Ende des Unternehmens sein, welches zwangläufig in die Zerschlagung des gesamten Vermögens mündet. Insbesondere wenn der Insolvenzantrag in Kombination mit dem bereits vor der Antragstellung konzipierten und mit den Gläubigern abgestimmten Insolvenzplan gestellt wird, kann am Ende dieses sogenannten Insolvenzplanverfahrens eine gelungene Sanierung des Unternehmens stehen.
Das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) fördert die Einleitung einer strategischen Insolvenz, bei der trotz Antragstellung durch den Schuldner die insolvente Firma unter Aufsicht eines vom ihm vorgeschlagenen Insolvenzverwalters (sogenannter Sachwalter) weiterhin die Geschicke des Unternehmens (Insolvenzverwaltung) bestimmt. Vorgelagert ist der durch das ESUG gestärkten Möglichkeit der Eigenverwaltung ein sogenanntes ‚Schutzschirmverfahren‘ nach angloamerikanischem Vorbild mit maximal dreimonatiger Dauer, in der das insolvente Unternehmen Gläubigerschutz genießt. Der Antrag auf Eigenverwaltung stellt somit eine bedeutsame Möglichkeit dar, trotz Einleitung eines Insolvenzverfahrens selbst ‚Herr des Verfahrens‘ zu bleiben und im Rahmen des dreimonatigen ‚Schutzschirmverfahrens‘ die Sanierung eines Unternehmens mit Nachdruck voranzubringen.